Art. 38 32006R1828
Wenn die Kommission eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vornimmt, so wird die Korrektur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnet.
Der Finanzkorrektursatz wird berechnet, indem 3 Prozentpunkte von der Differenz zwischen dem vereinbarten Zielniveau und dem erreichten Niveau abgezogen werden — ausgedrückt als Prozentsatz des vereinbarten Zielniveaus — und das Ergebnis dann durch 10 geteilt wird. Die Finanzkorrektur wird bestimmt durch Anwendung dieses Finanzkorrektursatzes auf den Strukturfonds-Beitrag an den betreffenden Mitgliedstaat unter dem Ziel Konvergenz für den gesamten Programmplanungszeitraum.
Beträgt der Unterschied zwischen dem vereinbarten Zielniveau und dem erreichten Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des vereinbarten Zielniveaus nach Absatz 2, 3 % oder weniger, so wird keine Finanzkorrektur vorgenommen.
Die Finanzkorrektur darf 5 % der Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat aus den Strukturfonds unter dem Ziel Konvergenz für den gesamten Programmplanungszeitraum nicht überschreiten.