Art. 111 Abs. 1 32007R0718Regelung für das Monitoring
Die Verwaltungsbehörde und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms.
Art. 110 Abs. 5 32007R0718Gemischter Monitoringausschuss
Der gemischte Monitoringausschuss überzeugt sich nach den folgenden Bestimmungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden…
Art. 142 Abs. 5 32007R0718Gemischter Monitoringausschuss
Der gemischte Monitoringausschuss überzeugt sich nach den folgenden Bestimmungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden…
Art. 28 Abs. 2 32007R0718Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Struktur
Die operative Struktur ist für die Verwaltung und Durchführung des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme nach dem Grundsatz der…
Art. 14 Abs. 2 32007R0951Die teilnehmenden Länder betrauen die gemeinsame Verwaltungsstelle mit denjenigen Durchführungsaufgaben des gemeinsamen operationellen Programms, die ihnen im…