Art. 145 32007R0718
Zuschüsse
Wenn die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 95 ausgewählt sind, gewähren im Falle der dezentralen Mittelverwaltung die operativen Strukturen und im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Kommission dem federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder einen Zuschuss.