Art. 47 32007R0718
Abschluss eines Programms
(1)
Wenn bei der Kommission ein abschließender Zahlungsantrag eingegangen ist, gilt ein Programm als abgeschlossen, wenn eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird:
(2)
Der Abschluss eines Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Finanzkorrektur vorzunehmen.
(3)
Der Abschluss eines Programms lässt die Pflicht des begünstigten Landes unberührt, nach Artikel 48 die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren.