Art. 153 32007R0718
Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft
(1)
Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 entweder auf den öffentlichen Ausgaben oder auf den Gesamtausgaben; die getroffene Entscheidung gilt für das gesamte Programm.
(2)
Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.
(3)
Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.