Art. 173 32007R0718
Für die Zwecke dieser Komponente werden die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf der Grundlage der öffentlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 2 berechnet.
Die öffentlichen Ausgaben belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Investition. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch
55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe,
60 % bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten,
65 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten,
75 % bei Investitionen nach Absatz 4 Buchstabe d und bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe mit dem Ziel der Durchführung der Richtlinie 91/76/EWG des RatesABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1 . , sofern eine einzelstaatliche Strategie für ihre Durchführung vorhanden ist,
100 % bei Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen,
100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182.
Bei der Festsetzung des Höchstsatzes der öffentlichen Ausgaben für die Zwecke des Absatzes 2 werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung gewährt werden, nicht berücksichtigt.
Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt grundsätzlich höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch
80 % bei Maßnahmen, die unter die in Artikel 171 Absatz 3 genannte Prioritätsachse 2 fallen.
80 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die nicht auf Initiative der Kommission ergriffen werden,
100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die auf Initiative der Kommission ergriffen werden,
85 % bei Investitionsprojekten in Regionen, in denen sich laut Feststellung der Kommission außergewöhnliche Naturkatastrophen ereignet haben.