Art. 16 32007R0737
Andere Steuern, Abgaben oder Gebühren
Artikel 15 gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten, gemäß dem Vertrag andere Steuern, Abgaben oder Gebühren als die in Artikel 15 genannten für Zulassung, Inverkehrbringen, Anwendung und Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln weiterhin zu erheben oder einzuführen.