Erwägungsgrund 9 32007R0737
Es sollte festgelegt werden, dass berichterstattende Mitgliedstaaten die Berichte über ihre Bewertungen so schnell wie möglich an die Behörde und die Kommission übermitteln sollten.
Es sollte festgelegt werden, dass berichterstattende Mitgliedstaaten die Berichte über ihre Bewertungen so schnell wie möglich an die Behörde und die Kommission übermitteln sollten.