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Der Einführer von Fischereierzeugnissen in die Union übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Fischereierzeugnisse eingeführt werden sollen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 erstellte Fangbescheinigung zusammen mit den zugehörigen in der Anlage zu Anhang II vorgesehenen Angaben zur Beförderung, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 erstellten Erklärung des Verarbeitungsbetriebs und anderen in den Artikeln 12, 14 und 17 verlangten Angaben elektronisch über CATCH. Die Fangbescheinigung muss mit allen einschlägigen Begleitdokumenten mindestens drei Werktage vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Union übermittelt werden. Die Frist von drei Werktagen kann je nach der Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Union oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des Risikomanagements alle übermittelten Dokumente, insbesondere die Fangbescheinigung, anhand der Angaben, die in der Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.
Abweichend von Absatz 1 können Einführer, denen der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wurde, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von dem Eintreffen der Erzeugnisse unterrichten und die validierte Fangbescheinigung und damit zusammenhängende Unterlagen nach Artikel 14 für die Behörden zur Kontrolle gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder zur Überprüfung gemäß Artikel 17 bereithalten.
Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten bewilligen, gehören: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich Namen und Anschrift der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit, nachdem sie diesen Status bewilligt haben. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Information auf elektronischem Wege zur Verfügung. Die Regeln für die Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt werden.
Niederlassung des Einführers im Gebiet dieses Mitgliedstaats;
Einfuhrvorgänge und -mengen in einem Umfang, der die Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 rechtfertigt;
bisher angemessene Einhaltung der Anforderungen im Rahmen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;
ein zufrieden stellendes System für die Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungs- und Verarbeitungsunterlagen, das angemessene Kontrollen und Überprüfungen zum Zwecke dieser Verordnung ermöglicht;
vorhandene Einrichtungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen;
gegebenenfalls ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten stehen, und
gegebenenfalls nachweisliche Zahlungsfähigkeit.
Vorlage von Fangbescheinigungen zusammen mit mehreren Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und/oder den in…
jegliche Unterlagen oder Informationen, die im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung für die Fischereierzeugnisse relevant sind.
Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1…
ohne Deckaufbauten oder
Die Fangdokumente und alle dazu gehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert wurden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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