Erwägungsgrund 8 32009R1010
Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sieht bei der Anwendung der Bestimmungen für Fangbescheinigungen eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und Drittländern vor. Im Rahmen von Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann die Fangbescheinigung in Absprache mit den Flaggenstaaten elektronisch erstellt, validiert und vorgelegt oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können. Diese Verwaltungsvereinbarungen mit Flaggenstaaten sind regelmäßig zu aktualisieren, und die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit sind rechtzeitig zu informieren.