Art. 50 32022R2343
Um zu verhindern, dass ein in dem Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 49 aufgeführtes Fischereifahrzeug der Union in die vorläufige IOTC-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen wird, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die Nachweise für Folgendes:
Das Schiff hat zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt die Bedingungen seiner Zulassung erfüllt und
als Reaktion auf die betreffenden IUU-Fischereitätigkeiten wurden wirksame Strafmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Strafverfolgung und Verhängung von Sanktionen, die angemessen streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von weiteren Verstößen abzuschrecken.
Die Kommission prüft die Informationen nach Absatz 1 und leitet sie unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter.