Erwägungsgrund 5 32008R0338
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erlässt der Rat Vorschriften für den Abzug der über die jährlichen Quoten hinaus gefangenen Mengen. Diese Vorschriften werden in Einklang mit den Zielen und Bewirtschaftungsstrategien der gemeinsamen Fischereipolitik aufgestellt und tragen in erster Linie dem Umfang der Überfischung und der biologischen Lage des betroffenen Bestands Rechnung.