Erwägungsgrund 9 32008R0338
Angesichts dieser Zusage und der hohen zu viel gefangenen Menge sowie der sozioökonomischen Folgen, die ihr sofortiger Abzug hätte, empfiehlt es sich, von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abzuweichen und spezielle Regeln für den Abzug der zu viel gefischten Mengen aufzustellen.