Erwägungsgrund 18 32008R0452
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Themen der Erhebungen, deren Merkmale entsprechend politischen oder technischen Erfordernissen, die Aufschlüsselung von Merkmalen, den Beobachtungszeitraum und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, die Qualitätsanforderungen einschließlich der erforderlichen Genauigkeit und den Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität auszuwählen und entsprechend zu spezifizieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.