Erwägungsgrund 9 32008R0452
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen, auf die in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten eingegangen wird, berücksichtigt werden.
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen, auf die in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten eingegangen wird, berücksichtigt werden.