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Die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Erzeugnisse der KN-Codes 0709 90 39, 0711 20 90 und 2306 90 19, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung. 2. Artikel 3 wird gestrichen.
Olivenöl und Tafeloliven der KN-Codes 1509 , 1510 00 , 0709 92 90 , 0711 20 90 , 2306 90 19 , 1522 00 31 und 1522 00 39 ;
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung beantragten…
(2) Keine Sicherheit erforderlich; für weitere Bedingungen siehe Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001. (—) Lizenz oder Bescheinigung für jede…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 werden die am Montag, dem 6. oder Dienstag, dem 7. April 2009 im Rahmen des Kontingents…
Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Einfuhrlizenz ist vom Tag ihrer tatsächlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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