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Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird wie folgt geändert: Dem Artikel 17a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die in Anhang II Teil I Abschnitte D, F und L der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission genannten Erzeugnisse entspricht die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz derjenigen in den genannten Abschnitten.
Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt;
(1) Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren…
Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz…
Damit das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Faserhanf nicht durch illegalen Hanfanbau gestört wird, ist eine Kontrolle der Hanf- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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