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Es ist daher angezeigt, ein transparentes Verfahren für die Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten auf Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 vorzusehen. Insbesondere ist es erforderlich, die Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eingehender zu klären und festzulegen sowie zu bestimmen, welche Informationen die Mitgliedstaaten liefern müssen, um ihre Anträge auf Aufnahme von Arten zu stützen.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 enthält die Liste der Arten, für die bestimmte Vorschriften der Verordnung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten können…
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Anträge auf Aufnahme von Arten in die Liste der Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
Diese Verordnung enthält die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sowie für die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel…
Die Mitgliedstaaten errichten und aktualisieren ein Informationssystem, das Einzelheiten zu sämtlichen Anträgen auf Genehmigung der Einführung einer nicht…
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Transparenz bei der Gewährung von Beihilfen in der Gemeinschaft zu erhöhen, muss auch das in Artikel 4 Absatz 2 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.