Erwägungsgrund 5 32008R0566
Um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen und die Kommission entsprechend zu unterrichten, sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, die auch die Beaufsichtigung der in Anhang XIa Abschnitt II der genannten Verordnung vorgesehenen Einstufung der Rinder im Schlachthof umfassen sollten. Darüber hinaus sollten die von den Mitgliedstaaten für diese Kontrollen benannten zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, ihre Kontrollaufgaben unter bestimmten Bedingungen, die festzulegen sind, an unabhängige Einrichtungen zu übertragen.