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Ab dem 1. Oktober 2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzen. Anstatt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der die Bedingungen für den Zuckerrübenkauf enthält, in die Verordnung über die einheitliche GMO zu übernehmen, sieht Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Kommission diesbezügliche Durchführungsbestimmungen erlässt. Die derzeit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthaltenen Bestimmungen sind daher in die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker wurde hauptsächlich im Hinblick darauf…
Im Interesse der Klarheit sind die Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Angesichts dieser Entwicklungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker aufgehoben…
Nach Artikel 16 wird folgender Artikel 16a eingefügt: Bedingungen für den Zuckerrübenkauf In den Branchenvereinbarungen und Lieferverträgen gemäß Artikel 50…
In den Branchenvereinbarungen und Lieferverträgen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Verkaufsbedingungen nach Anhang II der…
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Feststellung der Erzeugung, der Zulassung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.