Erwägungsgrund 8 32008R0744
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die mit diesen Mitteln geförderten Maßnahmen durch bestimmte ausschließlich aus nationalen Beiträgen ohne Beteiligung von gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten finanzierte Maßnahmen ergänzen dürfen. Da angesichts der ernsten Lage im Fischereisektor dringender Handlungsbedarf besteht, sollten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf diese Maßnahmen, die strukturelle Verbesserungen und die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Sektors zum Ziel haben, keine Anwendung finden. Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu begrenzen, sollten für die Maßnahmen bestimmte Beschränkungen gelten.