Erwägungsgrund 8 32008R0771
Um die Widerspruchskammer in die Lage zu versetzen, innerhalb einer angemessenen Frist endgültige Entscheidungen zu treffen, kann der Verwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahl ihrer Mitglieder erhöhen. Entsprechend sollte die Widerspruchskammer dazu ermächtigt werden, Kriterien festzulegen, nach denen ihren Mitgliedern Fälle zugewiesen werden.