Erwägungsgrund 10 32009R1007
Um die gegenwärtige Fragmentierung des Binnenmarktes zu beheben, ist es erforderlich, die geltenden Vorschriften zu harmonisieren und gleichzeitig Tierschutzaspekte zu berücksichtigen. Um Hindernisse für den freien Verkehr derartiger Erzeugnisse auf wirksame und verhältnismäßige Weise zu beseitigen, sollte das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen grundsätzlich nicht erlaubt sein, damit das Vertrauen der Verbraucher wiederhergestellt und gleichzeitig den Tierschutzbedenken voll Rechnung getragen wird. Da sich die Bedenken der Bürger und Verbraucher auch auf das Töten und Häuten von Robben als solches beziehen, sind auch Maßnahmen erforderlich, mit denen die hinter der Vermarktung von Robbenerzeugnissen stehende Nachfrage und somit auch die hinter der kommerziellen Robbenjagd stehende wirtschaftliche Nachfrage verringert wird. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollten die harmonisierten Vorschriften im Hinblick auf eingeführte Produkte zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr durchgesetzt werden.