Erwägungsgrund 15 32009R1007
Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen. Sie gilt daher unbeschadet anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften über die Robbenjagd.
Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen. Sie gilt daher unbeschadet anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften über die Robbenjagd.