Erwägungsgrund 21 32009R1007
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung von Hemmnissen für das Funktionieren des Binnenmarktes durch Harmonisierung der nationalen Handelsverbote für Robbenerzeugnisse auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —