Erwägungsgrund 8 32009R1007
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten daher die in der Gemeinschaft bestehenden Vorschriften zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen harmonisieren und dadurch eine Störung des Binnenmarktes für derartige Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnissen, die Robbenerzeugnissen gleichwertig sind oder diese ersetzen können, vermeiden.