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Schafft der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte in dem Fall gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist Abhilfe, so wird der Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage ausgesetzt. Die zuständige Behörde setzt den Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Kalendertagen für Abhilfe sorgen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für weitere 30 Kalendertage aus. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden über die Verlängerung unterrichtet.
Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 die notwendigen Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 erforderlich ist, so widerruft die erteilende Behörde die Aussetzung und teilt dies dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und der Kommission mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder Absatz 2 widerrufen werden.
nicht schwerwiegend war und
innerhalb von drei Jahren nach dem Entzug eines APEO-Zertifikats gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gestellt wird.
Die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 90 Kalendertagen kann einmal um 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die zuständige Behörde die Frist nicht einhalten…
Wurde dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten erteilt, so prüft die erteilende Behörde, ob…
die APEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderung oder Entzug oder die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten (APEO).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.