Erwägungsgrund 23 32019R1241
In dieser Verordnung sollten Mindestnormen für jedes Meeresbecken festgelegt werden. Diese Mindestnormen werden aus bestehenden technischen Maßnahmen unter Berücksichtigung von STECF-Gutachten und Stellungnahmen von Interessenträgern abgeleitet. Enthalten sollten diese Normen Mindestmaschenöffnungen für gezogene Fanggeräte und Stellnetze, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Sperrgebiete sowie Gebiete mit Fangbeschränkungen und Naturschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Fänge empfindlicher Arten in bestimmten Gebieten sowie alle sonstigen bestehenden regionalspezifischen technischen Maßnahmen.