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Die Unternehmer können folgende Folgeprodukte in Verkehr bringen: a) kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG; b) aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG; c) Medizinprodukte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG; d) In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG; e) Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG; f) Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG.
Herstellung von — kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG; — aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Artikel 1…
Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über die Ausübung des Arztberufs muss ein Produkt, das zwar nicht in Verkehr gebracht wird, aber im Rahmen einer…
Auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten, eines Produzenten von Systemen und Behandlungseinheiten nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/745 oder…
Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn es bei sachgemäßer Lieferung, korrekter Installation und Instandhaltung und…
Unbeschadet Artikel 7 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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