Erwägungsgrund 14 32009R1069
Diese Verordnung sollte für tierische Nebenprodukte gelten, die aus Wassertieren gewonnen werden, ausgenommen Material von gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene betriebenen Schiffen. Jedoch sollten im Hinblick auf die Handhabung und Entsorgung von Material, das sich an Bord von Fischereifahrzeugen durch das Ausnehmen von Fischen ergibt und das Anzeichen von Krankheiten aufweist, risikobezogene Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung sollten auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständigen wissenschaftlichen Institutionen im Hinblick auf die verfügbaren Belege für die Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten auf den Menschen, insbesondere von bestimmte Parasiten, verabschiedet werden.