Erwägungsgrund 34 32009R1069
Gülle sowie Magen- und Darminhalt sollten nicht beseitigt werden, vorausgesetzt, es wird durch sachgemäße Behandlung sichergestellt, dass bei ihrer Ausbringung keine Krankheiten übertragen werden. Tierische Nebenprodukte von Tieren, die im Tierhaltungsbetrieb verenden oder zur Tilgung von Seuchen getötet wurden, sollten nicht in der Futtermittelkette verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für tierische Nebenprodukte gelten, die in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, wenn sie gemäß Kontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, sowie für Produkte, die gemäß in der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen nicht den einschlägigen Anforderungen entsprechen. Eine Nichteinhaltung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sollte nicht dazu führen, dass Erzeugnisse, die für die Grenzkontrolle bereitgestellt wurden, aus der Futtermittelkette ausgeschlossen werden.