Art. 115 32009R1186
(1)
Von den Ausfuhrabgaben befreit sind die Haustiere eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nach Aufgabe der Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt wird.
(2)
Die Befreiung gemäß Absatz 1 ist auf Haustiere begrenzt, deren Zahl der Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht.