Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) · TITEL II, KAPITEL IV
Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.
Art. 22 32009R1186Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen