Art. 47 32009R1186
Bestimmte Instrumente oder Apparate können nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die abgabenfreie Einfuhr dieser Instrumente oder Apparate den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.