Art. 87 32009R1186
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 88 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.
a)
zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren; oder
b)
im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen;