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Die Betriebsbögen und entweder die Verknüpfungen oder die Daten gemäß Artikel 4a werden der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt, und zwar über ein von der Kommission eingerichtetes elektronisches System. Die Daten werden in elektronischer Form auf der Grundlage von Vorlagen übermittelt, die der Verbindungsstelle über dieses System zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie detaillierte Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb der Kommission festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Betriebsbögen und entweder die Verknüpfungen oder die Daten gemäß Artikel 4a werden der Kommission von der…
Um die Effizienz bei der Erstellung der Betriebsbögen zu steigern und den Aufwand für die Buchführungsbetriebe zu verringern, sollten Verbindungsstellen die…
Ab dem Moment, in dem die Kommission die Daten empfängt, ist sie der Verantwortliche für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen enthaltenen personenbezogenen…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b…
die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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