Art. 42a 32008R1005
Verfahren bei schweren Verstößen
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 50 der vorliegenden Verordnung wenden die Mitgliedstaaten Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an, wenn ein schwerer Verstoß festgestellt wird.