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Es sollte sichergestellt werden, dass im Falle eines Verstoßes die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden und dass dieser Verstoß unabhängig von dem Ort, an dem er begangen wird, wirksam weiterverfolgt werden kann. Bei bestimmten schweren Verstößen sollte eine verstärkte Weiterverfolgung und damit eine sofortige Untersuchung möglich sein. In diesem Zusammenhang müsste für die Mitgliedstaaten ferner die Verpflichtung bestehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Verstoß von einem Gemeinschaftsinspektor festgestellt wurde. Unter bestimmten Umständen sollten die Verfahren auf den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat übertragen werden können, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes…
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich und gemäß ihren nationalen…
Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund sachdienlicher Daten oder Angaben zu der Überzeugung gelangen, dass eine natürliche Person einen…
Der Küstenmitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Verfahren von der in Absatz 1…
Um die Einhaltung der nach dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen oder der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten Verstöße…
Verfolgung von Verstößen 1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines seiner Schiffe unterrichtet werden, führen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.