Erwägungsgrund 22 32019R0473
Während die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen, insbesondere im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme, erfüllen sollten, sollte die Agentur nicht befugt sein, über gemeinsame Einsatzpläne den Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen oder Sanktionen gegen sie zu erlassen.