Erwägungsgrund 11 32009R1286
Zweck der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist es, terroristische Straftaten, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus, zu verhindern, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Um innerhalb der Union ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu schaffen, sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zur Identifizierung der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen, deren Gelder nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 einzufrieren sind, öffentlich bekannt gemacht werden.