Erwägungsgrund 3 32009R1286
In diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 ein Artikel eingefügt, der bestimmte Ausnahmen vorsieht. Die in diesem Artikel genannte Einspruchsfrist sollte an die Resolution 1735 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) vom 22. Dezember 2006 angepasst werden.