Erwägungsgrund 5 32009R1286
Das geänderte Verfahren sollte unter anderem vorsehen, dass eine in die Liste aufgenommene Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von den Gründen für die Aufnahme in die Liste, die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der VN mitgeteilt wurden, unterrichtet wird, um der betroffenen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Gründen zu geben. Zweck der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist es, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen einzufrieren, die in der Al-Qaida- und Taliban-Liste der VN aufgeführt werden. Da das Einfrieren nach den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen „unverzüglich“ erfolgen soll, muss auch der Überraschungseffekt einer solchen Maßnahme genutzt werden.Daher sollte die Kommission in der Lage sein, einen Beschluss zu fassen, bevor sie die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von den Gründen für die Aufnahme in die Liste unterrichtet. Nach Veröffentlichung dieses Beschlusses sollten die Gründe für die Aufnahme in die Liste der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung jedoch unverzüglich mitgeteilt werden, um der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt wirksam zum Ausdruck zu bringen.