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Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einer Größe von 8 kg oder 75 cm bis 30 kg oder 115 cm für die zugelassenen Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91a sowie folgende Aufteilung dieser Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Spanien 599,3 Frankreich 269,3
868,6
Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Absatz 1 gelten für Köderschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 17 m unter den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 91a folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Mindestgewicht von 6,4 kg oder einer Mindestgröße von 70 cm und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Frankreich 45
45
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