Erwägungsgrund 6 32009R0491
In die Verordnung über die einheitliche GMO wurden die Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags auf die unter die Verordnung fallenden Sektoren aufgenommen. Diese Bestimmungen waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen enthalten. Mit der Verordnung über die einheitliche GMO wurde daher der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 angepasst. Aufgrund der vollständigen Einbeziehung des Weinsektors in die Verordnung über die einheitliche GMO und der Ausdehnung der Anwendung der darin enthaltenen Wettbewerbsregeln auf diesen Sektor sollte dieser vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 ausgenommen werden.