Erwägungsgrund 7 32009R0491
Es sollte klargestellt werden, dass alle Elemente staatlicher Beihilfe, die in die in dieser Verordnung genannten nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden können, im Lichte der materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zu beurteilen sind. Da die Kommission durch das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren für die Genehmigung dieser Stützungsprogramme in der Lage ist, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft und insbesondere diejenigen der „Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013“ eingehalten werden, dürfte keine weitere Unterrichtung nach Artikel 88 des Vertrags oder nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags erforderlich sein.