Erwägungsgrund 9 32009R0491
Damit der Übergang von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht das laufende Weinwirtschaftsjahr 2008/09 beeinträchtigt, sollte diese Verordnung ab dem 1. August 2009 Anwendung finden —