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Es sollte klargestellt werden, dass beim Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bestimmte Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben und Ausgaben nach Maßgabe der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch für gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 benannte Prüfer gelten.
Die gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von der Verwaltungsbehörde oder bei den Programmen des Ziels „Europäische territoriale…
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von der Verwaltungsbehörde oder bei den…
Neben den Angaben gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 umfasst die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems die Bestimmungen, die zwischen den…
Da Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 Regeln für die Berechnung der Gemeinkosten festlegt, sollte die Anwendung paralleler Regeln,…
Ein Interner Prüfer überprüft das ordnungsgemäße Funktionieren der in dieser Verordnung festgelegten Systeme und Haushaltsvollzugsverfahren. Er verfügt…
Es sollte klargestellt werden, welche Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten gelten, für die eine öffentliche Verwaltung aufkommt und die nicht Bestandteil…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.