Erwägungsgrund 24 32006R1828
Im Rahmen der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ist es unter Berücksichtigung des zur finanziellen Abwicklung der Fonds notwendigen Sicherheits- und Vertraulichkeitsniveaus, des Stands der Technik und einer Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich, die Verwendung einer elektronischen Signatur zu verlangen.