Erwägungsgrund 10 32010R1096
Die EZB sollte mit der Aufgabe betraut werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Daher sollte die in dieser Verordnung festgelegte und für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendige Erhebung und Verarbeitung von Informationen nach Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank erfolgen. Dementsprechend sollten vertrauliche statistische Informationen, die von der EZB oder dem Europäischen System der Zentralbanken erhoben werden, an den ESRB weitergegeben werden. Des Weiteren sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken nicht berühren.