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1. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die in das Gerät eingebaut sind oder vor der Abgabe an die Endnutzer eingebaut werden sollen und nicht gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/66/EG entnommen werden sollen, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren.
Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien und Akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil A spezifizierten…
Die bestehenden Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und –akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und…
Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil A enthält. Die…
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren, die verwendet werden in a) Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen…
Es ist angemessen, solche Ausnahmen für Batterien und Akkumulatoren zu gewähren, die in das Gerät eingebaut verkauft werden und aus Gründen der Sicherheit, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.